| 1 |
Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
|
| 1.1 |
Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
- a)
-
Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
- b)
-
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen
- c)
-
Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen
- d)
-
Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren
- e)
-
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen
- f)
-
Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
|
| 1.2 |
Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
- a)
-
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
-
kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
- c)
-
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden
- d)
-
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- e)
-
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
|
| 1.3 |
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
- a)
-
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
-
zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- c)
-
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
|
| 1.4 |
Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) |
- a)
-
Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
- b)
-
Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen
- c)
-
Schulungen konzipieren und durchführen
|
| 1.5 |
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) |
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
- b)
-
fremdsprachige Informationen nutzen
- c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
|
| 2 |
Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
|
| 2.1 |
Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
- a)
-
Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
- b)
-
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
- c)
-
Kaufbelege erstellen
- d)
-
Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln
- e)
-
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- f)
-
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
|
| 2.2 |
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
- a)
-
sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern
- b)
-
Sortimentsänderungen begründen und durchführen
- c)
-
Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
- d)
-
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
|
| 2.3 |
Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
- a)
-
die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
- b)
-
Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
- c)
-
Zielgruppen identifizieren
- d)
-
Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen
- e)
-
Kundenforen durchführen und auswerten
- f)
-
Marketingerfolg überprüfen
|
| 2.4 |
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
- a)
-
Daten eingeben, sichern und pflegen
- b)
-
Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
- c)
-
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- d)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
- e)
-
Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen
- f)
-
rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten
- g)
-
an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
|
| 3 |
Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
|
| 3.1 |
Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
- a)
-
Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
- b)
-
Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
- c)
-
Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten
- d)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
|
| 3.2 |
Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
- a)
-
Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
- b)
-
Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten
- c)
-
vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
- d)
-
fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
|
|
|
- e)
-
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
- f)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
|
| 3.3 |
Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) |
- a)
-
Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern
- b)
-
Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen
- c)
-
Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
- d)
-
Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
|
| 4 |
Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
|
| 4.1 |
Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
- a)
-
Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden
- b)
-
Farbräume erkennen und nutzen
- c)
-
farborientierte Bildbearbeitung durchführen
- d)
-
Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen
- e)
-
Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
|
| 4.2 |
Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
- a)
-
Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
- b)
-
Kalibrierung eines Systems durchführen
|
| 4.3 |
Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
- a)
-
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen
- b)
-
Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten
- c)
-
Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
|
| 5 |
Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln
- b)
-
Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
- c)
-
Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten
- d)
-
Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen
- e)
-
Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
|
| 6 |
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
|
| 6.1 |
Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) |
- a)
-
Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
- b)
-
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten
- c)
-
betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
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| 6.2 |
Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern
- b)
-
betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
- c)
-
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen
- d)
-
Beschaffung planen und durchführen
- e)
-
Bestände pflegen
- f)
-
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
- g)
-
Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
- h)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
|
| 7 |
Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
|
| 7.1 |
Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) |
- a)
-
Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen
- c)
-
zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
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| 7.2 |
Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) |
- a)
-
Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln
- b)
-
Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
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